Erwägungsgrund 7 32024D2824
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 30 im Einklang mit Artikel 90a des Abkommens von Chicago völkerrechtlich bindend sein wird und von Relevanz für das Unionsrecht ist, d. h. in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 2252/2004 und (EG) Nr. 1683/95 des Rates. Der Gegenstand dieses Beschlusses ist beschränkt auf den Inhalt der Änderung 30, insoweit dieser Inhalt in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend durch interne gemeinsame Vorschriften abgedeckt ist. Dieser Beschluss sollte keine Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich der Luftfahrt haben.