Erwägungsgrund 8 32024D2824
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago setzt jeder Staat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine von der ICAO angenomme internationale Richtlinie oder Verfahrensweise, in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenens Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Richtlinie oder eine Verfahrensweise anzupassen, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen — unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und der Praxis der internationalen Richtlinie in Kenntnis.