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Die in Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) definierten qualitativen Anforderungen gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
Für die Ergebnisermittlung gilt Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/672 (EZB/2023/5) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.