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Die Kommission wird einen weiteren Beschluss annehmen, der festlegt, welche Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2007/602/EG für eine Amtszeit von vier Jahren und welche Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden —
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses, geändert durch den Beschluss 2007/263/EG, beträgt die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse drei…
Die Liste der Mitglieder im Anhang zum Beschluss 2004/706/EG sollte daher durch eine neue Liste der Mitglieder für die dreijährige Amtszeit ersetzt werden —
Die Amtszeit der Mitglieder des Forums beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Forums bis zur…
Die dreijährige Amtszeit der derzeitigen Mitglieder lief am 17. Oktober 2007 aus. Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2004/706/EG bleiben die Mitglieder des Forums…
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien sollten für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt werden, gerechnet…
Es gilt Folgendes: — Die Mitglieder werden ad personam berufen; sie beraten die Kommission unabhängig von Weisungen von außen. Sie können ihre Befugnisse nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.