Art. 4 32024D3021
(1)
Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe durchgeführt wird.
Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe durchgeführt wird.