Art. 18 32024D3080
Für die Einleitung des schriftlichen Verfahrens ist der Generalsekretär zuständig. Zu diesem Zweck prüft der Generalsekretär, ob die erforderlichen inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Zustimmung des/der zuständigen Mitglieds/Mitglieder der Kommission, des/der etwaigen mitverantwortlichen oder assoziierten Mitglieds/Mitglieder und erforderlichenfalls des Präsidenten.
Unbeschadet des Artikels 22 sind vor Einleitung eines schriftlichen Verfahrens eine befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner im Rahmen seines Auftrags gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegebenen Bemerkungen, sowie die befürwortenden Stellungnahmen der anderen konsultierten Dienststellen erforderlich. Die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.