Art. 31 32024D3080
Vor der Ausübung einer allgemeinen Ermächtigung entscheidet das ermächtigte Mitglied der Kommission von sich aus oder auf der Grundlage einer Analyse der zuständigen Dienststelle, ob der Rechtsakt aufgrund einer politischen Beurteilung oder anderer Umstände im mündlichen oder schriftlichen Verfahren erlassen werden sollte. In Zweifelsfällen konsultiert das ermächtigte Mitglied der Kommission den Präsidenten.
Die befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die dieser im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegeben hat, sowie die befürwortende Stellungnahme der anderen konsultierten Dienststellen sind vor der Annahme von Rechtsakten im Wege der allgemeinen Ermächtigung einzuholen. Die Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Die zuständige Dienststelle holt vor Ausübung der allgemeinen Ermächtigung die Zustimmung des/der ermächtigten Mitglieds/Mitglieder der Kommission und gegebenenfalls der assoziierten Mitglieder der Kommission ein.
Das Generalsekretariat prüft, ob die erforderlichen inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllt sind, bevor der Entwurf des Rechtsakts dem ermächtigten Mitglied der Kommission zur Annahme vorgelegt wird.
Das ermächtigte Mitglied der Kommission erlässt den Rechtsakt und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die zu erlassenden Rechtsakte eingehalten wurden.
Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des ermächtigten Mitglieds der Kommission in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist.
Sind ermächtigte Mitglieder der Kommission verhindert, die ihnen erteilte allgemeine Ermächtigung auszuüben, so kann sie von einem anderen Mitglied der Kommission ausgeübt werden.