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Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem Befugnisse nach Artikel 32 weiterübertragen wurden, kann seinerseits beschließen, bestimmte Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und bestimmte Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an einen stellvertretenden Generaldirektor, einen Direktor oder – im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Kommission – einen Referatsleiter weiterzuübertragen.
Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter handelt unter der Aufsicht des Generaldirektors oder Dienststellenleiters, dem die weiterübertragenen Befugnisse erteilt wurden. Das ermächtigte Mitglied bleibt gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der allgemeinen Ermächtigung eingehalten werden.
Die Weiterübertragung der Befugnisse gilt für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und von Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn der Basisrechtsakt vorsieht, dass die Kommission einen Beschluss entweder von sich aus oder nach Anhörung eines Ausschusses und dessen befürwortender Stellungnahme fasst. Solche Beschlüsse sind nicht Gegenstand einer dienststellendübergreifenden Konsultation.
Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse im Wege der Weiterübertragung übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die erlassenen Rechtsakte eingehalten wurden.
Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift der Person, der Befugnisse weiterübertragen wurden, in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist.
Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse im Wege der Weiterübertragung übertragen wurden, nimmt den Entwurf…
Außer in den in Artikel 39 genannten Fällen dürfen Befugnisse, die einem Generaldirektor oder Dienststellenleiter direkt übertragen wurden, nicht…
Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem die Befugnisse übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 144 Absatz 3…
Das Direktorium ermächtigt hiermit das für die Abteilung Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr zuständige Mitglied des Direktoriums zur Weiterübertragung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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