Erwägungsgrund 4 32024D3080
Für die Arbeitsweise der Kommission gilt das Kollegialitätsprinzip. Er ergibt sich aus Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und beruht auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Beschlussfassung. Das Kollegialitätsprinzip bedeutet insbesondere, dass Beschlüsse gemeinsam zu erörtern sind und dass alle Mitglieder der Kommission die kollegiale politische Verantwortung für alle gefassten Beschlüsse tragen.