Art. 62 32024D3080
Nach Abschluss der dienststellendübergreifenden Konsultation überarbeitet die zuständige Dienststelle unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen den Entwurf des Rechtsakts und/oder die Arbeitsunterlage der Kommissiondienststellen.
Die zuständige Dienststelle stellt den konsultierten Dienststellen den überarbeiteten Entwurf des Rechtsakts und/oder die überarbeitete Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen rechtzeitig zur Verfügung. Sie teilt ihnen die Gründe für eine mögliche Nichtberücksichtigung ihrer Bemerkungen mit, bevor das Annahmeverfahren eingeleitet wird.
Bevor der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts den Vertretern der Mitgliedstaaten in Ausschüssen, die zur Überwachung der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eingesetzt wurden, zur Abstimmung vorgelegt wird, sind eine befürwortende Stellungnahme des Juristischen Dienstes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die dieser im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 abgegeben hat, sowie die befürwortenden Stellungnahmen der anderen konsultierten Dienststellen einzuholen.