Art. 67 32024D3080
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitglieder der Kommission und alle Bediensteten der Kommission generell verpflichtet, die Vertraulichkeit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Beratungen, Informationen und Dokumente zu wahren.Siehe Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses C(2018) 700 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission und Artikel 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der entsprechend auf die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar ist.
In der Kommission erhalten Personen, Vermögenswerte und Informationen ein angemessenes Schutzniveau, das den festgestellten Risiken entspricht.Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj ). Verschlusssachen der Europäischen Union werden ebenfalls auf angemessene Weise geschützt.Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj ).
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher sind nur Bediensteten zugänglich, die von den nationalen Behörden ihres Herkunftslandes eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben.