Art. 12 32024D3116
Der Leiter des ESVK wird bei der Wahrnehmung aller ihm obliegenden Aufgaben gemäß dem vorliegenden Beschluss von einem Stellvertretenden Leiter des ESVK unterstützt, sofern angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen.
Stimmt der Lenkungsausschuss der Ernennung einer Person in dieser Funktion zu, so ist der Stellvertretende Leiter des ESVK ein Bediensteter des EAD oder ein zum EAD abgeordneter Bediensteter eines anderen Organs, einer anderen Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union und dem Hohen Vertreter unterstellt.
Der Leiter des ESVK organisiert das Auswahlverfahren in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und dem Lenkungsausschuss. Die Bewerber müssen die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen. Der erfolgreiche Bewerber wird vom Lenkungsausschuss gebilligt und vom Hohen Vertreter für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ernannt, der um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden kann.