Art. 14 32024D3116
Der EAD trägt die Kosten, die sich aus der Beschäftigung des Leiters und eines Assistenten ergeben, sowie die Kosten, die mit der Unterbringung des Leiters und des Sekretariats in seinen Räumlichkeiten verbunden sind, einschließlich der Kosten für Informationstechnologie.
Der EAD lässt dem ESVK die administrative Unterstützung zukommen, die für die Einstellung und Verwaltung des Personals des ESVK erforderlich ist. Zu diesem Zweck richtet der EAD einen Statutspersonalstab des ESVK als Verwaltungsstelle ein, der dem Leiter des ESVK in seiner Eigenschaft als Bediensteter des EAD untersteht. Der EAD stellt auf Antrag des Leiters des ESVK und gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Vertragsbedienstete für den Statutspersonalstab des ESVK ein und beschäftigt diese.
Das ESVK vergütet den EAD für die Bereitstellung der administrativen Unterstützung. In einer vom Lenkungsausschuss genehmigten Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem EAD und dem ESVK werden die Einzelheiten dieser Vergütung festgelegt, die insgesamt 6 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 nicht überschreiten darf.