Art. 11 32024D3116
Bewerber um den Posten des Leiters des ESVK müssen über anerkannte Expertise und Erfahrung im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie über einschlägige Managementerfahrung auf einem angemessenen Niveau verfügen. Jeder Mitgliedstaat kann einen Bewerber für den Posten des Leiters des ESVK benennen. Bedienstete der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich des EAD, können sich auch um diesen Posten bewerben.
Das Vorauswahlverfahren wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Das Vorauswahlgremium besteht aus drei Vertretern des EAD. Den Vorsitz im Vorauswahlgremium führt der Vorsitzende des Lenkungsausschusses. Gestützt auf das Ergebnis der Vorauswahl unterbreitet der Hohe Vertreter dem Lenkungsausschuss eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern, die in der Präferenzreihenfolge des Vorauswahlgremiums aufgeführt sind. Die Bewerber stellen dem Lenkungsausschuss ihre Vision für das ESVK vor; im Anschluss daran wird das Vorauswahlgremium ersucht, in geheimer schriftlicher Abstimmung eine Rangfolge der Bewerber aufzustellen. Der Bewerber, der die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wird vom Hohen Vertreter für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ernannt. Erreichen die Bewerber mit den meisten Stimmen die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird zwischen diesen Bewerbern nach Bedarf weiter abgestimmt, bis ein einzelner Kandidat die meisten Stimmen erhält.
Ungeachtet seiner politischen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Lenkungsausschuss gemäß Artikel 10 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses übt der Leiter des ESVK seine Aufgaben als dem Hohen Vertreter unterstellter Bediensteter des EAD als Anstellungsbehörde oder zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden Anstellungsbehörde ) aus.
Sechs Monate vor Ende des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums bewertet der Lenkungsausschuss, wie der Leiter des ESVK seine Aufgaben ausgeführt hat, einschließlich im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrags und der Ziele des ESVK, in Bezug auf die Vision für das ESVK, die während des in Absatz 2 genannten Auswahlverfahrens vorgestellt wurde und die erzielten Ergebnisse, und auf der Grundlage aller Elemente, die der EAD in seiner Rolle zur Unterstützung des Hohen Vertreters vorgebracht hat, in Bezug auf die Managementleistung insgesamt. Der Lenkungsausschuss schlägt dem Hohen Vertreter entweder vor, das Mandat des Leiters des ESVK zu verlängern, oder er beschließt, ein Verfahren für die Auswahl eines neuen Leiters des ESVK einzuleiten. Wird das Mandat verlängert, so darf die Gesamtlaufzeit des Mandats des Leiters des ESVK fünf Jahre nicht überschreiten.
Der Hohe Vertreter kann mit Zustimmung des Lenkungsausschusses jederzeit beschließen, das Mandat des Leiters zu beenden, entweder gemäß Artikel 47 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten oder gemäß Anhang IX Artikel 9 des Statuts der Beamten (im Folgenden Statut ), im letzteren Fall im Anschluss an eine von der Anstellungsbehörde des EAD eingeleitete Verwaltungsuntersuchung gemäß Artikel 86 des Statuts.