Art. 15 32024D3116
Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus
nationalen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK-Sekretariat abgeordnet werden;
vom EAD eingestellten Verwaltungsmitarbeitern, die ihre Aufgaben im Rahmen des Statutspersonalstabs des ESVK wahrnehmen und aus dem ESVK-Haushalt bezahlt werden;
Bediensteten des EAD oder zum EAD abgeordneten Bediensteten von Organen der Union, die dem Statutspersonalstab des ESVK zugeteilt sind.
Das ESVK kann Praktikanten sowie Gastexperten und -forscher aufnehmen.
Die Zahl der Stellen, die zur Unterstützung des ESVK zugeteilt werden, wird vom Lenkungsausschuss anhand des dokumentierten Bedarfs und der Verfügbarkeit von Finanzmitteln zusammen mit dem Entwurf des Vorschlags für den Jahreshaushaltsplan festgelegt.
Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden und die in die Zuständigkeit des Leiters des ESVK fallen, gilt der Beschluss des Hohen Vertreters über die Regelung für zum EAD abgeordnete nationale Sachverständige entsprechend. Für Bedienstete, die als zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordnete Mitarbeiter des EAD eingestellt werden, gelten weiterhin alle Rechte und alle Verpflichtungen, die im Statut und in den vom EAD erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind. Der Hohe Vertreter fungiert als Anstellungsbehörde für diese Bediensteten.
Möchte ein Bediensteter des ESVK, der einen Posten außerhalb der Führungsebene bekleidet, um Unterstützung im Zusammenhang mit Handlungen oder Verhaltensweisen anderer Bediensteter, die nicht der Führungsebene angehören, ersuchen, so kann er einen Antrag beim Leiter oder beim Stellvertretenden Leiter des ESVK stellen. Der Leiter des ESVK oder der Stellvertretende Leiter des ESVK kann administrative Unterstützung vom EAD gemäß Artikel 14 Absatz 2 für die Bearbeitung solcher Anträge einholen und mit der Stelle des EAD zusammenarbeiten, die für die zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordneten Bediensteten zuständig ist. Dabei ist der Leiter des ESVK oder der Stellvertretende Leiter des ESVK befugt, alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen zu ergreifen, während die einschlägige Stelle des EAD alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die zum Statutspersonalstab des ESVK abgeordneten Bediensteten gemäß den im EAD geltenden Vorschriften ergreifen kann.
Möchte ein nicht der Führungsebene angehörender Bediensteter um Unterstützung im Zusammenhang mit Handlungen oder Verhaltensweisen von Bediensteten, die der Führungsebene angehören, ersuchen, so kann er einen Antrag beim Generaldirektor für Ressourcenverwaltung des EAD einreichen, der über die erforderliche Befugnis zur Bearbeitung solcher Anträge verfügt; in diesem Fall erstattet der Generaldirektor für Ressourcenverwaltung dem Hohen Vertreter, der als Anstellungsbehörde fungiert, Bericht und schlägt die Maßnahmen vor, die er angesichts der Situation für geeignet und angemessen hält. Der Lenkungsausschuss ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.
In allen Fällen werden Anträge auf Unterstützung innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts in der Auslegung durch den Gerichtshof vorgesehenen Frist bearbeitet.