Art. 34 32008R0215
Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem EAD
Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden EAD ) und den Kommissionsdienststellen können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zu erleichtern.