Erwägungsgrund 2 32024D3124
Die Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (im Folgenden „Göteborg-Protokoll“) seit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Beschluss 2003/507/EG des Rates. Das Göteborg-Protokoll wurde 2012 geändert und der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2017/1757 die Änderungen von 2012 genehmigt.