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Vorbehaltlich der Beschlüsse des Ausschusses und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 29 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollte jeder Verwalter erforderlichenfalls über 2027 hinaus weiterhin Beitragsabrufe für die Mittel für Zahlungen, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Fortsetzung der laufenden Operationen und zur Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, übermitteln.
Um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können erforderlichenfalls über…
Unterstützungsmaßnahmen und Operationen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, sollten über…
Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der Ausgaben für die in Artikel 7 Absätze 1 und 5 vorgesehenen förderfähigen Maßnahmen in…
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen…
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen…
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere die Einhaltung des Gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.