Art. 29 32021D0509
Die Beiträge zur Fazilität werden in Euro geleistet.
Jeder Verwalter richtet an die zuständigen nationalen Verwaltungen, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit Beitragsabrufen für die Mittel, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.
Wird eine Unterstützungsmaßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt, so richtet der Verwalter für Operationen den Beitragsabruf an die zuständigen nationalen Verwaltungen. Hat der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den Beitragsabruf für die Unterstützungsmaßnahme bereits übermittelt, bevor der Rat beschlossen hat, dass die Maßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt wird, so überweist er die für die Durchführung erforderlichen Mittel an den Verwalter für Operationen.
Die Beitragsabrufe werden übermittelt, wenn
ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Ausschuss erlassen wurde. Der erste Beitragsabruf deckt den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für maximal die ersten acht Monate ab, wobei dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Die späteren Beitragsabrufe decken den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos des vorangegangenen Jahres, sofern der Ausschuss beschlossen hat, diesen Saldo in den laufenden Haushalt einzusetzen. Bei den Beitragsabrufen wird der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a genannte indikative Zeitplan für die Beitragsabrufe berücksichtigt;
ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 19 erlassen wurde und die geplanten Beitragsabrufe für das Jahr den Mittelbedarf nicht rechtzeitig decken;
Beiträge zu den Mindesteinlagen und deren Auffüllung gemäß Artikel 28 Absatz 3 sowie den Absätzen 9 und 10 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Der Verwalter für Operationen und der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen rufen Beiträge von den beitragenden Mitgliedstaaten ab, sobald der Rat einen Beschluss über eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme annimmt, sofern die für Operationen oder Unterstützungsmaßnahmen vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, um den Betrag der Zahlungen, die der Rat aufgrund des in dem betreffenden Beschluss genannten Referenzbetrags genehmigt hat, zu finanzieren.
Etwaige aufgelaufene Zinsen aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a gezahlten Beiträgen werden bei der Berechnung ihrer Beiträge bei späteren regulären Beitragsabrufen berücksichtigt.
In jedem Beitragsabruf werden die Beiträge nach Erhöhungen und Kürzungen je Haushaltsplantitel aufgeschlüsselt.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs gezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist.
Jeder in Anspruch genommene Anteil der Vorauszahlungen für die Mindesteinlagen wird durch eine Erhöhung des Beitrags der betreffenden Mitgliedstaaten beim nächsten regulären Beitragsabruf wieder aufgefüllt, es sei denn sie haben ihren Beitrag im Voraus wieder aufgefüllt. Muss auf die Mindesteinlage zurückgegriffen werden und haben die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge zwischenzeitlich nicht wieder aufgefüllt, so zahlen sie den etwaig erforderlichen Betrag innerhalb von zehn Tagen, gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b.
Jeder Mitgliedstaat, der im Voraus zu einer Mindesteinlage beiträgt, kann den zuständigen Verwalter ermächtigen, bis zu 75 % dieses Beitrags zur Deckung seines Beitrags zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme zu verwenden. In diesem Fall füllt der betreffende Mitgliedstaat den im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs durch den zuständigen Verwalter wieder auf.
Sobald der Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss vorgelegt wurde, kann jeder Verwalter für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Mittel bei den Mitgliedstaaten, deren Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich die Zahlung ihres Beitrags innerhalb der festgelegten Fristen nicht gestatten, vor Ende des laufenden Haushaltsjahres Beiträge als Abschlagszahlung auf die Beiträge zum Haushalt des folgenden Haushaltsjahres im Voraus abrufen.
Jeder beitragende Mitgliedstaat und Drittstaat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.
Die Verwalter bestätigen den Eingang der von ihnen abgerufenen Beiträge.
Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so werden sie binnen 30 Tagen an die betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.
Zusätzlich zu den Zahlungen, die nach einem im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfolgten Abruf von Beiträgen geleistet werden, kann ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter freiwillig Vorauszahlungen leisten. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat, der die Vorauszahlung geleistet hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter die Haushaltsjahre an, die das Jahr, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, umfassen könnten und in Bezug auf welche dieser Betrag von seinen künftigen Beiträgen abzuziehen ist.