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Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia“;
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 1c erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Regierung der Bundesrepublik Somalia zu ihrer Information und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen, der Menge der zu versendenden Gegenstände und des vorgesehenen Lagerorts. Sie stellen sicher, dass die Regierung der Bundesrepublik Somalia und die föderalen Gliedstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können. (4) Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und Vorprodukten für Explosivstoffe, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Regierung der Bundesrepublik Somalias, den Sanktionsausschuss und die durch die Resolution 2713 (2023) eingesetzte Sachverständigengruppe für Somalia weiter.“
Die Anhänge II, III, IV und V des Beschlusses 2010/231/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.