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Die Governance-Regelungen sollten beim Einsatz des zweckgebundenen Betrags verbessert werden, unter anderem durch eine im Fazilitätsausschuss zu beschließende überarbeitete Methode zur Bewertung der Lieferungen durch Mitgliedstaaten aus Beständen ab dem 18. März 2024, durch die Festlegung eines festen Erstattungssatzes und die Nutzung der Möglichkeit, gemäß den Durchführungsvorschriften der Fazilität und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung den Wert der Erstattung für die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung in Form von Sachleistungen mit seinen regulären Finanzbeiträgen, die im selben Jahr fällig werden, zu verrechnen. Die auf einen Mitgliedstaat angewandte Verrechnung wirkt sich nicht auf die Beiträge anderer Mitgliedstaaten oder die Liquidität der Fazilität aus.
Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die…
Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die…
Aufgrund der seit der Annahme des Beschlusses (GASP) 2021/509 gesammelten Erfahrungen muss bei der Einziehung und Verwendung finanzieller Beiträge von den…
Wenn der zweckgebundene Betrag nahezu aufgebraucht ist, sollte die Erstattung anderer Lieferungen durch die Mitgliedstaaten (z. B. aus Beständen, einseitigem…
Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit der Fazilität sollten spezifische Vorschriften für…
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit der Fazilität eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.