Art. 24a 32021D0509
Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen:
zusätzliche Beiträge im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10;
Vorauszahlungen im Sinne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden;
freiwillige Finanzbeiträge im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können.