Erwägungsgrund 27 32021D0509
Nach Artikel 41 Absatz 1 EUV gehen die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung der Fazilität entstehen, zulasten des Haushalts der Union.
Nach Artikel 41 Absatz 1 EUV gehen die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung der Fazilität entstehen, zulasten des Haushalts der Union.