Erwägungsgrund 2 32025D1114
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) ist die EZB verpflichtet, Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen, sobald der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Eine Veröffentlichung ist vorgeschrieben, es sei denn, das Direktorium stellt fest, dass eine solche Veröffentlichung a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; b) — sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder c) zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssysteme gefährdet würden. Wenn einer oder mehrere dieser Umstände vorliegen, werden Beschlüsse zu Sanktionen anonymisiert veröffentlicht oder es kann die Veröffentlichung verschoben werden. Unter den in Buchstabe c genannten Umständen kann die EZB von der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion absehen.