Erwägungsgrund 6 32025D1114
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden. Der Umfang der in diesem Beschluss festgelegten Befugnisübertragung sollte sich auf die Befugnis beschränken, Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht zu erlassen, die nicht von der allgemeinen Regel in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) abweichen, wonach Beschlüsse zur Verhängung von Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB veröffentlicht werden sollten. Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen, die neue Elemente enthalten oder für die eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt, sollten vom Umfang der Befugnisübertragung ausgenommen sein und weiterhin vom Direktorium erlassen werden.