Erwägungsgrund 2 32025D1217
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 in Bezug auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur geklärt, in dem er erklärt, dass die Entziehung von Streitigkeiten aus der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten keinen bloßen Hilfscharakter haben kann und daher nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten eingeführt werden kann. Der EuGH hat das Verfahren für den Abschluss von gemischten Übereinkünften in seinem Gutachten 1/19 vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) präzisiert.