Erwägungsgrund 4 32025D1295
Nach Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 zu verlängern. Zwischen dem 1. April 2027 und dem 31. Dezember 2027 sowie zu jedem beliebigen Zeitpunkt in jedem Folgejahr kann der Partnerschaftsrat darüber hinaus beschließen, die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu verlängern.