Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vertragsparteien möchten Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 festlegen, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind und im genannten Zeitraum, auch wenn nach Artikel 499 des Abkommens vorläufige TACs festgesetzt werden, zum Fischfang einen uneingeschränkten Zugang zu den Gewässern verleihen.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Festlegung von Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038, die für die…
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der ab dem 1. Juli 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den…
Die Vertragsparteien wollen nach Juni 2026 einen mehrjährigen uneingeschränkten Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern für einen bestimmten Zeitraum vorsehen.
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.