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Gemäß dem Beschluss Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates zur Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens so auszulegen, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt (auch im Falle des Zugangs gemäß Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens, falls gemäß Artikel 499 des Abkommens vorläufige TACs festgesetzt werden).
Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für Fischerei Maßnahmen…
Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss für Fischerei Maßnahmen einschließlich Beschlüssen…
Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens kann der Sonderausschuss für Fischerei Beschlüsse zur…
In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, eine Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens vorzulegen, um zu klären, auf welcher Grundlage der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.