ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES vom … zur Vorlage einer Auslegung von Artikel 331 Absatz 2 und zur Verlängerung der Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Im Interesse der Rechtssicherheit und rechtlichen Vorhersehbarkeit ist es daher angezeigt, einen Beschluss zur Auslegung von Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens dahin gehend zu erlassen, dass ein Beschluss des Partnerschaftsrates über die Verlängerung der Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 vor dem 1. Juli 2026 angenommen werden kann, sofern er erst ab dem 1. Juli 2026 wirksam wird.
Erwägungsgrund 4 32025D1302
Erwägungsgrund 4 32025D1302Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen