ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES vom … zur Vorlage einer Auslegung von Artikel 331 Absatz 2 und zur Verlängerung der Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Daher ist es angezeigt, einen Beschluss über die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 anzunehmen —
Erwägungsgrund 8 32025D1302
Erwägungsgrund 8 32025D1302Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen