Erwägungsgrund 2 32025D1415
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Genfer Akte ist die Versammlung des besonderen Verbands ermächtigt, die Ausführungsordnung zur Genfer Akte zu ändern.
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Genfer Akte ist die Versammlung des besonderen Verbands ermächtigt, die Ausführungsordnung zur Genfer Akte zu ändern.