Erwägungsgrund 7 32025D1415
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird die derzeitige Fassung dieser Bestimmung aktualisiert, indem der für die Festsetzung der Höhe der gemäß Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Regel 7 Absatz 4 Buchstaben a und d der gemeinsamen Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren sowie in allen anderen Fällen maßgebliche Zeitpunkt gemäß deren Regel 8 Absatz 9 in der derzeitigen Fassung präzisiert wird, wobei den unterschiedlichen Besonderheiten im Rahmen der gemeinsamen Ausführungsordnung Rechnung getragen wird.