Erwägungsgrund 8 32025D1415
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 der gemeinsamen Ausführungsordnung werden neue Ziffern vii bis ix eingeführt, um die Liste der Änderungen zu erweitern, die in das internationale Register eingetragen werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 der gemeinsamen Ausführungsordnung erhält eine Vertragspartei die Möglichkeit, eine Ablehnung mitzuteilen, wenn sie aufgrund einer solchen Änderung nicht in der Lage ist, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu gewährleisten.