Beschluss (EU) 2025/1437 des Rates vom 8. Juli 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu vertreten ist
Gemäß Artikel 35 Buchstabe e des Übereinkommens kann ein Teilnehmer an dem Übereinkommen in Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Annahme einer Gemeinsamen Haltung einem Land gebundene Entwicklungshilfe gewähren, das andernfalls gemäß Artikel 32 des Übereinkommens nicht dafür in Betracht käme.
Erwägungsgrund 3 32025D1437
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