Erwägungsgrund 6 32025D1437
Gemäß Artikel 59 Buchstabe a des Übereinkommens sind Gemeinsame Haltungen für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig. Gemeinsame Haltungen, die sich nicht auf ein spezifisches Geschäft beziehen, können gemäß den Verfahren der Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens verlängert werden. Da die Union möglicherweise länger als zwei Jahre lang weiterhin Sonderunterstützung für die Ukraine leisten muss, liegt es im Interesse der Union, der Verlängerung der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung um höchstens vier Jahre zustimmen zu können.