Erwägungsgrund 21 32024R1735
Damit Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, so schnell wie möglich begonnen oder erweitert werden können, um die Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien zu gewährleisten, ist es wichtig, für Planungseffizienz und Investitionssicherheit zu sorgen, indem der Verwaltungsaufwand für die Projektträger auf ein Minimum beschränkt wird. Daher sollten die Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, gestrafft werden, und gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass diese Projekte sicher und ökologisch nachhaltig sind und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. Im Umweltrecht der Union sind gemeinsame Bedingungen für das Verfahren und die Inhalte nationaler Genehmigungsverfahren festgelegt, sodass ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet wird. Die Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien sollte unbeschadet der für die betreffenden Projekte geltenden Genehmigungsbedingungen erfolgen, einschließlich der in den Richtlinien 2000/60/EG, 2004/35/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU und 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates festgelegten Bedingungen.