Erwägungsgrund 5 32025D1969
Um die Einhaltung der in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte Frankreich der Kommission binnen der in diesem Beschluss gesetzten Frist die Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen mitteilen, die es gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und die Verwendung der von den Einfuhrabgaben befreiten Waren ergriffen hat.