Art. 18 32025D2024
In Ausnahmefällen mit Bezug zur Vergabe öffentlicher Aufträge, in denen strenge Fristen gelten, das Verfahren nur für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden kann und das Gremium empfiehlt, keine Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen oder bestehende Verwaltungsmaßnahmen aufzuheben, kann das Gremium eine gekürzte Empfehlung annehmen. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
Gekürzte Empfehlungen dürfen nur angenommen werden, wenn das Gremium beabsichtigt, keine Entscheidung über einen Ausschluss, keine Entscheidung zur Verhängung finanzieller Sanktionen gegen eine Person oder Stelle, die Aufhebung einer bestehenden Entscheidung über einen Ausschluss oder die Aufhebung eines Beschlusses zur Verhängung finanzieller Sanktionen zu empfehlen.
Der/Die Anweisungsbefugte nimmt keine Entscheidung über einen Ausschluss und keine Entscheidung über die Verhängung finanzieller Sanktionen bezüglich einer Person oder Stelle auf der Grundlage einer gekürzten Empfehlung an. Erwägt der/die Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so erfolgt eine solche Entscheidung im Einklang mit Artikel 145 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
Empfehlungen in gekürzter Form müssen die Sachverhalte und Hauptgründe für die Schlussfolgerungen des Gremiums enthalten, jedoch nicht auf alle in dem Antrag auf eine Empfehlung oder in den Bemerkungen zum kontradiktorischen Schreiben angeführten Themen eingehen.