Art. 28 32025D2024
Annahme von Stellungnahmen und Abgabe von Empfehlungen
(1)
Das Gremium strebt einen Konsens bei der Feststellung an, ob eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, und über die Begründung, auf die sich seine Stellungnahmen oder Empfehlungen stützen.
(2)
Kommt kein Konsens zustande, so findet eine Abstimmung statt, bei der
a)
der/die Vorsitzende eine Stimme hat,
b)
die beiden ständigen Vertreter/-innen der Kommission zusammen eine Stimme haben und
c)
drei zusätzliche in Artikel 23 Absatz 1 genannte Mitglieder jeweils eine Stimme haben.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abgabe von Empfehlungen entsprechend. Bei dem Konsens oder der Abstimmung wird insbesondere berücksichtigt, ob die ermittelten Probleme systemischer Art sind.