Art. 29 32025D2024
Unterrichtung über die Stellungnahmen
Das Gremium unterrichtet die verweisende Stelle, den/die zuständige/-n Anweisungsbefugte/-n und die Beobachter/-innen unverzüglich über die Stellungnahmen. Falls die EUStA als Beobachterin eingeladen ist, gelten die Bestimmungen nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1939.