Art. 23 32025D2024
Bei der Abgabe der in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Stellungnahme setzt sich das Gremium aus den in Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben a bis c dieser Verordnung genannten Mitgliedern und den folgenden drei zusätzlichen Mitgliedern zusammen:
einem/einer Vertreter/-in der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Stellungnahme vorgelegt wird, oder einem/einer Vertreter/-in des/der zuständigen Anweisungsbefugten, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Stellungnahme vorgelegt wird;
einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde;
einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Organs, eines von der Kommission eingerichteten europäischen Amtes, einer Exekutivagentur oder einer anderen europäischen Einrichtung oder sonstigen Stelle des/der betreffenden Bediensteten.
Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Personen können an allen Beratungen des Gremiums teilnehmen und nehmen nur dann an Abstimmungen teil, wenn der/die ständige Vertreter/-in der Kommission, dessen Stellvertreter/-in sie sind, dazu nicht in der Lage ist.
Jedes der drei zusätzlichen Mitglieder gemäß Absatz 1 hat eine/-n Stellvertreter/-in, der/die jeweils benannt wird von:
der betreffenden Anstellungsbehörde oder dem/der zuständigen Anweisungsbefugten;
dem betreffenden Personalausschuss;
dem betreffenden Juristischen Dienst.