Art. 30 32025D2024
Anspruch des/der Bediensteten auf rechtliches Gehör
Bevor ein Fall an das Gremium verwiesen wird, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der/die zuständige Anweisungsbefugte dem betreffenden Mitglied des Personals gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Gelegenheit, sich zu den ihn/sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.