Erwägungsgrund 103 32017R1939
Die EUStA und das OLAF sollten eine enge Zusammenarbeit einrichten und unterhalten, mit der die Komplementarität ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche sichergestellt und Doppelarbeit vermieden werden soll. Diesbezüglich sollte das OLAF grundsätzlich keine verwaltungsrechtlichen Untersuchungen einleiten, wenn parallel dazu Ermittlungen der EUStA zu demselben Sachverhalt durchgeführt werden. Dies sollte jedoch nicht die Befugnis des OLAF berühren, auf eigene Initiative eine verwaltungsrechtliche Untersuchung in enger Abstimmung mit der EUStA einzuleiten.