Art. 2 32025D2127
(1)
Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
(2)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4)
Mit Wirkung vom Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellt Deutschland alle ausstehenden Zahlungen aus den in Artikel 1 genannten Bürgschaften ein und kommt sonstigen daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht mehr nach.