Erwägungsgrund 2 32025D2166
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/426 des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens (im Folgenden „Abkommen“) am 5. März 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.