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Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten an die zuständigen nationalen Behörden zu übergeben und ihnen die verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Verfügung zu stellen. Es muss klargestellt werden, dass diese letztgenannte Verpflichtung nicht nur in den Fällen gilt, in denen Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten klassifiziert werden, sondern auch in den Fällen, in denen Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten und nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter klassifiziert werden.
Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung in ein oder der…
Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten und Euro-Banknoten, deren Echtheit im Anschluss an eine im Einklang mit Anhang IIa oder IIb durchgeführte Klassifizierung…
Die Bargeldakteure kommen ihrer Verpflichtung, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen, entsprechend der in diesem Beschluss festgelegten…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Erkennung von falschen Euro-Banknoten Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten und Euro-Banknoten, deren Echtheit im Anschluss an…
Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung…
Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, i) in den Geschäftsräumen der Bargeldakteure Prüfungen vor Ort — auch unangekündigt —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.