Erwägungsgrund 5 32010D0014
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 ist dahingehend geändert worden, dass ihr Adressatenkreis erweitert wurde und dass die Adressaten nunmehr verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dass Fälschungen erkannt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sieht in dieser Hinsicht vor, dass diese Überprüfung bei den Euro-Banknoten entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren erfolgt. Deshalb ist es angemessen, diese Verfahren in einem Rechtsakt festzulegen.