Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollte Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor, die Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen haben, möglich sein, je nach Angebotsspektrum des Betreibers des jeweiligen Zahlungssystems mehrere Abwicklungskonten zu eröffnen. Da im Falle der Unterhaltung mehrerer Konten keine Trennung von Kundengeldern gewährleistet wäre, wären solche Konten im Falle einer Insolvenz nicht geschützt
Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen ausschließlich Konten für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor in den von den Zentralbanken betriebenen…
Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit einer Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer-…
Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister stets Zahlungskonten führen, die…
Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund…
Während die Richtlinie (EU) 2015/2366 Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vorschreibt, Kundengelder zu schützen, indem sie Sicherungskonten…
Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor führt angemessene Sicherheitskontrollen durch, um seine Systeme vor unbefugtem Zugriff und unbefugter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.