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Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Änderung von Artikel 2 über die Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen an den Geltungsbeginn des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) anzugleichen. Diese Änderung sollte daher ab dem 1. Dezember 2024 gelten, während die Änderung von Artikel 1 ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten sollte.
Folglich sollten einige der im Beschluss (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) festgelegten Bestimmungen über die Verzinsung ebenfalls durch Bezugnahmen auf die…
Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher…
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Da der Beschluss (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) und die Leitlinie (EU) 2024/2616 (EZB/2024/20) ab dem 1. Dezember 2024 gelten werden, sollten die Bestimmungen des…
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2010/624/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/17) bei der Europäischen Zentralbank (EZB)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.